Kfz-Reparaturbedingungen

Bedin­gun­gen für die Aus­füh­rung von Arbei­ten an Kraft­fahr­zeu­gen, Anhän­gern, Aggre­ga­ten und deren Tei­len und für Kos­ten­vor­anschlä­ge
(Kfz-Repa­ra­tur­be­din­gun­gen – Unver­bind­li­che Emp­feh­lung des Zen­tral­ver­ban­des Deut­sches Kraft­fahr­zeug­ge­wer­be e.V. (ZDK))
Kfz-Repa­ra­tur­be­din­gun­gen Stand: 01/2022
I. Auf­trags­er­tei­lung
1. Im Auf­trags­schein oder in einem Bestä­ti- gungs­schrei­ben sind die zu erbrin­gen­den Lei- stun­gen zu bezeich­nen und der vor­aus­sicht­li­che oder ver­bind­li­che Fer­tig­stel­lungs­ter­min anzu­ge- ben.
2. Der Auf­trag­ge­ber erhält eine Durch­schrift des Auf­trags­scheins.
3. Der Auf­trag ermäch­tigt den Auf­trag­neh­mer, Unter­auf­trä­ge zu ertei­len und Pro­be­fahr­ten sowie Über­füh­rungs­fahr­ten durch­zu­füh­ren.
4. Über­tra­gun­gen von Rech­ten und Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers aus dem Auf­trag bedür­fen der Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers in Text­form.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerich­te­ten Anspruch des Auf­trag­ge­bers gegen den Auf­trag­neh­mer.
Für ande­re Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen den Auf­trag­neh­mer bedarf es der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers dann nicht, wenn beim Auf­trag­neh­mer kein schüt­zens­wer­tes Inter­es­se an einem Abtre­tungs­aus­schluss besteht oder berech­tig­te Belan­ge des Auf­trag­ge­bers an einer Abtret­bar­keit des Rech­tes das schüt­zens­wer­te Inter­es­se des Auf­trag­neh­mers an einem Abtre­tungs­aus­schluss über­wie­gen.
II. Preis­an­ga­ben im Auf­trags­schein; Kos­ten- vor­anschlag
1. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers ver­merkt der Auf­trag­neh­mer im Auf­trags­schein auch die Prei­se, die bei der Durch­füh­rung des Auf­trags vor­aus­sicht­lich zum Ansatz kom­men.
Preis­an­ga­ben im Auf­trags­schein kön­nen auch durch Ver­wei­sung auf die in Fra­ge kom­men­den Posi­tio­nen der beim Auf­trag­neh­mer aus­lie­gen­den Preis- und Arbeits­wert­ka­ta­lo­ge erfol­gen.
2. Wünscht der Auf­trag­ge­ber eine ver­bind­li­che Preis­an­ga­be, so bedarf es eines schrift­li­chen Kos­ten­vor­anschla­ges; in die­sem sind die Arbei­ten und Ersatz­tei­le jeweils im Ein­zel­nen auf­zu­füh­ren und mit dem jewei­li­gen Preis zu ver­se­hen. Der Auf­trag­neh­mer ist an die­sen Kos­ten­vor­anschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach sei­ner Abga­be gebun­den.
Die zur Abga­be eines Kos­ten­vor­anschlags erbrach­ten Leis­tun­gen kön­nen dem Auf­trag­ge­ber
berech­net wer­den, wenn dies im Ein­zel­fall ver­ein­bart ist.
Wird auf­grund des Kos­ten­vor­anschla­ges ein Auf­trag erteilt, so wer­den etwa­ige Kos­ten für den Kos­ten­vor­anschlag mit der Auf­trags­rech­nung ver­rech­net und der Gesamt­preis darf bei der Berech­nung des Auf­trags nur mit Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers über­schrit­ten wer­den.
3. Wenn im Auf­trags­schein Preis­an­ga­ben ent- hal­ten sind, muss eben­so wie beim Kos­ten­vor­an- schlag die Umsatz­steu­er ange­ge­ben wer­den.
III. Fer­tig­stel­lung
1. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, einen schrift­lich als ver­bind­lich bezeich­ne­ten Fer­tigs­tel- lungs­ter­min ein­zu­hal­ten. Ändert oder erwei­tert sich der Arbeits­um­fang gegen­über dem ursprüng­li­chen Auf­trag, und tritt dadurch eine Ver­zö­ge­rung ein, dann hat der Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich unter Anga­be der Grün­de einen neu­en Fer­tig­stel­lungs­ter­min zu nen­nen.
2. Hält der Auf­trag­neh­mer bei Auf­trä­gen, wel­che die Instand­set­zung eines Kraft­fahr­zeu­ges zum Gegen­stand haben, einen schrift­lich ver­bind­lich zuge­sag­ten Fer­tig­stel­lungs­ter­min län­ger als 24 Stun­den schuld­haft nicht ein, so hat der Auf­trag- neh­mer nach sei­ner Wahl dem Auf­trag­ge­ber ein mög­lichst gleich­wer­ti­ges Ersatz­fahr­zeug nach den jeweils hier­für gül­ti­gen Bedin­gun­gen des Auf­trag­neh­mers kos­ten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len oder 80% der Kos­ten für eine tat­säch­li­che Inan­spruch­nah­me eines mög­lichst gleich­wer­ti­gen Miet­fahr­zeu­ges zu erstat­ten. Der Auf­trag­ge­ber hat das Ersatz- oder Miet­fahr­zeug nach Mel­dung der Fer­tig­stel­lung des Auf­trags­ge­gen­stan­des unver­züg­lich zurück­zu­ge­ben; wei­ter­ge­hen­der Ver­zugs­scha­dens­er­satz ist aus­ge­schlos­sen. Der Auf­trag­neh­mer ist auch für die wäh­rend des Ver­zugs durch Zufall ein­tre­ten­de Unmög­lich­keit der Leis­tung ver­ant­wort­lich, es sei denn, dass der
Scha­den auch bei ein­ge­tre­ten wäre recht­zei­ti­ger­Leis­tung
Bei gewerb­lich genutz­ten Fahr­zeu­gen kann der Auf­trag­neh­mer statt der Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines Ersatz­fahr­zeugs oder der Über­nah­me von Miet­wa­gen­kos­ten den durch die ver­zö­ger­te Fer­tig­stel­lung ersetzen.entstandenen
Ver­dienst­aus­fall
3. Die Haf­tungs­aus­schlüs­se in Zif­fer 2 gel­ten nicht für Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Ver­let­zung von Pflich­ten des Auf­trag­neh­mers, sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder sei­nes Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen sowie bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit.
4. Wenn der Auf­trag­neh­mer den Fer­tig­stel­lungs- ter­min infol­ge höhe­rer Gewalt oder Betriebs­stö- run­gen ohne eige­nes Ver­schul­den nicht ein­hal­ten kann, besteht auf Grund hier­durch beding­ter Ver­zö­ge­run­gen kei­ne Ver­pflich­tung zum Scha- den­s­er­satz, ins­be­son­de­re auch nicht zur Stel­lung eines Ersatz­fahr­zeu­ges oder zur Erstat­tung von Kos­ten für die tat­säch­li­che Inan­spruch­nah­me eines Miet­fahr­zeu­ges. Der Auf­trag­neh­mer ist jedoch ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber über die Ver­zö­ge­run­gen zu unter­rich­ten, soweit dies mög­lich und zumut­bar ist.
IV. Abnah­me
1. Die Abnah­me des Auf­trags­ge­gen­stan­des durch den Auf­trag­ge­ber erfolgt im Betrieb des Auf­trag­neh­mers, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist.
2. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Auf­trags­ge­gen­stand inner­halb von 1 Woche ab Zugang der Fer­tig­stel­lungs­an­zei­ge und Aus­hän­di- gung oder Über­sen­dung der Rech­nung abzu­ho- len. Im Fal­le der Nicht­ab­nah­me kann der Auf­trag­neh­mer von sei­nen gesetz­li­chen Rech­ten Gebrauch machen.
Bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten, die inner­halb eines Arbeits­ta­ges aus­ge­führt wer­den, ver­kürzt sich die Frist auf 2 Arbeits­ta­ge.
3. Bei Abnah­me­ver­zug kann der Auf­trag­neh­mer die orts­üb­li­che Auf­be­wah­rungs­ge­bühr berech­nen. Der Auf­trags­ge­gen­stand kann nach Ermes­sen des Auf­trag­neh­mers auch ander­wei­tig auf­be­wahrt wer­den. Kos­ten und Gefah­ren der Auf­be­wah­rung gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.
V. Berech­nung des Auf­tra­ges
1. In der Rech­nung sind Prei­se oder Preis­fak­to­ren für jede tech­nisch in sich abge­schlos­se­ne Arbeits­leis­tung sowie für ver­wen­de­te Ersatz­tei­le und Mate­ria­li­en jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen.
Wünscht der Auf­trag­ge­ber Abho­lung oder Zu- stel­lung des Auf­trags­ge­gen­stan­des, erfol­gen die­se auf sei­ne Rech­nung und Gefahr. Die Haf- tung bei Ver­schul­den bleibt unbe­rührt.
2. Wird der Auf­trag auf­grund eines ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschla­ges aus­ge­führt, so genügt eine Bezug­nah­me auf den Kos­ten­vor­anschlag, wobei ledig­lich zusätz­li­che Arbei­ten beson­ders auf­zu­füh­ren sind.
3. Die Berech­nung des Tausch­prei­ses im Tausch­ver­fah­ren setzt vor­aus, dass das aus­ge- bau­te Aggre­gat oder Teil dem Lie­fer­um­fang des Ersatz­ag­gre­gats oder ‑teils ent­spricht und dass es kei­nen Scha­den auf­weist, der die Wie­der- auf­be­rei­tung unmög­lich macht.
4. Die Umsatz­steu­er geht zu Las­ten des Auf- trag­ge­bers.
5. Eine etwa­ige Berich­ti­gung der Rech­nung muss sei­tens des Auf­trag­neh­mers, eben­so wie eine Bean­stan­dung sei­tens des Auf­trag­ge­bers, spä­tes­tens 6 Wochen nach Zugang der Rech­nung erfol­gen.
Vl. Zah­lung
1. Der Rech­nungs­be­trag und Prei­se für Neben­leis­tun­gen sind bei Abnah­me des Auf­trags­ge­gen­stan­des und Aus­hän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung zur Zah­lung in bar fäl­lig, spä­tes­tens jedoch inner­halb 1 Woche nach Mel­dung der Fer­tig­stel­lung und Aus­hän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung.
2. Gegen Ansprü­che des Auf­trag­neh­mers kann der Auf­trag­ge­ber nur dann auf­rech­nen, wenn die Gegen­for­de­rung des Auf­trag­ge­bers unbe­strit­ten ist oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vor­liegt. Hier­von aus­ge­nom­men sind Gegen­for­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers aus dem­sel­ben Auf­trag. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann er nur gel­tend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.
Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, bei Auf- trag­s­er­tei­lung eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung zu ver­lan­gen.
Vll. Erwei­ter­tes Pfand­recht
Dem Auf­trag­neh­mer steht wegen sei­ner For­de- rung aus dem Auf­trag ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den auf­grund des Auf­tra­ges in sei­nen Besitz gelang­ten Gegen­stän­den zu.
Das ver­trag­li­che Pfand­recht kann auch wegen For­de­run­gen aus frü­her durch­ge­führ­ten Arbei­ten, Ersatz­teil­lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen gel­tend gemacht wer­den, soweit sie mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Zusam­men­hang ste­hen. Für sons­ti­ge Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das ver­trag­li­che Pfand- recht nur, soweit die­se unbe­strit­ten sind oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vor­liegt und der Auf­trags­ge- gen­stand dem Auf­trag­ge­ber gehört.
Vlll. Haf­tung für Sach­män­gel
1. Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Sach­män­geln ver­jäh­ren in einem Jahr ab Abnah­me des Auf­trags­ge­gen­stan­des. Nimmt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trags­ge­gen­stand trotz Kennt­nis eines Man­gels ab, ste­hen ihm Sach­män­gel­an­sprü­che nur zu, wenn er sich die­se bei Abnah­me vor­be­hält.

2. Ist Gegen­stand des Auf­trags die Lie­fe­rung her­zu­stel­len­der oder zu erzeu­gen­der beweg­li­cher Sachen und ist der Auf­trag­ge­ber eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts, ein öffent­lich- recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder ein Unter­neh­mer, der bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung sei­ner gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, ver­jäh­ren Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Sach­män­geln in einem Jahr ab Ablie­fe­rung. Für ande­re Auf­trag­ge­ber (Ver­brau­cher) gel­ten in die­sem Fall die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
3. Die Ver­jäh­rungs­ver­kür­zun­gen in Zif­fer 1, Satz 1 und Zif­fer 2, Satz 1 gel­ten nicht für Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Ver­let­zung von Pflich­ten des Auf­trag­neh­mers, sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder sei­nes Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen sowie bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit.
4. Hat der Auf­trag­neh­mer nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für einen Scha­den auf­zu­kom­men, der leicht fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de, so haf­tet der Auf­trag­neh­mer beschränkt:
Die Haf­tung besteht nur bei Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten, etwa sol­cher, die der Auf­trag dem Auf­trag­neh­mer nach sei­nem Inhalt und Zweck gera­de auf­er­le­gen will oder deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Auf­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­trag­ge­ber regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf. Die­se Haf­tung ist auf den bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­ren typi­schen Scha­den begrenzt.
Aus­ge­schlos­sen ist die per­sön­li­che Haf­tung der gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Betriebs­an­ge­hö­ri­gen des Auf­trag­neh­mers für von ihnen durch leich­te Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sach­te Schä­den.
Für die vor­ge­nann­te Haf­tungs­be­schrän­kung und den vor­ge­nann­ten Haf­tungs­aus­schluss gilt Zif­fer 3 die­ses Abschnitts ent­spre­chend.
5. Unab­hän­gig von einem Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers bleibt eine etwa­ige Haf­tung des Auf­trag­neh­mers bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen des Man­gels, aus der Über­nah­me einer Garan­tie oder eines Beschaf­fungs­ri­si­kos und nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz unbe­rührt.
6. Soll eine Män­gel­be­sei­ti­gung durch­ge­führt wer­den, gilt fol­gen­des:
a) Ansprü­che wegen Sach­män­geln hat der Auf­trag­ge­ber beim Auf­trag­neh­mer gel­tend zu
machen; bei münd­li­chen Anzei­gen hän­digt der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber eine Bestä­ti­gung über den Ein­gang der Anzei­ge in Text­form aus.
b) Wird der Auf­trags­ge­gen­stand wegen eines Sach­man­gels betriebs­un­fä­hig, kann sich der Auf­trag­ge­ber mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers an einen ande­ren Kfz- Meis­ter­be­trieb wen­den. In die­sem Fall hat der Auf­trag­ge­ber in den Auf­trags­schein auf­neh­men zu las­sen, dass es sich um die Durch­füh­rung einer Män­gel­be­sei­ti­gung des Auf­trag­neh­mers han­delt und dass die­sem aus­ge­bau­te Tei­le wäh­rend einer ange­mes­se­nen Frist zur Ver­fü­gung zu hal­ten sind. Der Auf­trag­neh­mer ist zur Erstat­tung der dem Auf­trag­ge­ber nach­weis­lich ent­stan­de­nen Repa­ra­tur­kos­ten ver­pflich­tet.
c) Im Fal­le der Nach­bes­se­rung kann der Auf­trag­ge­ber für die zur Män­gel­be­sei­ti­gung ein­ge­bau­ten Tei­le bis zum Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist des Auf­trag­ge­gen­stan­des Sach­män­gel­an­sprü­che auf­grund des Auf­trags gel­tend machen.
Ersetz­te Tei­le wer­den Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers.
IX. Haf­tung für sons­ti­ge Schä­den
1. Die Haf­tung für den Ver­lust von Geld und Wert­sa­chen jeg­li­cher Art, die nicht aus­drück­lich in Ver­wah­rung genom­men sind, ist aus­ge­schlos­sen.
2. Sons­ti­ge Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haf­tung für Sach­män­gel“ gere­gelt sind, ver­jäh­ren in der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist.
3. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer gel­ten die Rege­lun­gen in Abschnitt VIII. „Haf­tung für Sach­män­gel“, Zif­fer 4 und 5 ent­spre­chend.
X. Eigen­tums­vor­be­halt
Soweit ein­ge­bau­te Zubehör‑, Ersatz­tei­le und Aggre­ga­te nicht wesent­li­che Bestand­tei­le des Auf­trags­ge­gen­stan­des gewor­den sind, behält sich der Auf­trag­neh­mer das Eigen­tum dar­an bis zur voll­stän­di­gen unan­fecht­ba­ren Bezah­lung vor.
Xl. Gerichts­stand
Für sämt­li­che gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit Kauf­leu­ten ein­schließ­lich Wech­sel- und Scheck­for­de­run­gen ist aus­schließ­li­cher Ge- richts­stand der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Der glei­che Gerichts­stand gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber

kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­ab­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.
XII. Außer­ge­richt­li­che Streit­bei­le­gung
1. Kfz-Schieds­stel­len
a) Ist der Betrieb Mit­glied der ört­lich zustän­di­gen Innung des Kraft­fahr­zeug­hand­werks kann der Auf­trag­ge­ber bei Strei­tig­kei­ten aus die­sem Auf­trag (mit Aus­nah­me von Nutz­fahr­zeu­gen mit einem Gesamt­ge­wicht von mehr als 3,5 t) oder — mit des­sen Ein­ver­ständ­nis — der Auf­trag­neh­mer die für den Auf­trag­neh­mer zustän­di­ge Kfz- Schieds­stel­le anru­fen. Die Anru­fung muss unver­züg­lich nach Kennt­nis des Streit­punk­tes durch Ein­rei­chung eines Schrift­sat­zes (Anru­fungs­schrift) bei der Schieds­stel­le erfol­gen.
b) Durch die Ent­schei­dung der Kfz-Schieds­stel­le wird der Rechts­weg nicht aus­ge­schlos­sen.
c) Durch die Anru­fung der Kfz-Schieds­stel­le ist die Ver­jäh­rung für die Dau­er des Ver­fah­rens ge- hemmt.
d) Das Ver­fah­ren vor der Kfz-Schieds­stel­le rich­tet sich nach deren Geschäfts- und Ver­fah­rens­ord­nung, die den Par­tei­en auf Ver­lan­gen von der Kfz-Schieds­stel­le aus­ge­hän­digt wird.
e) Die Anru­fung der Kfz-Schieds­stel­le ist aus­ge- schlos­sen, wenn bereits der Rechts­weg be- schrit­ten ist. Wird der Rechts­weg wäh­rend eines Schieds­stel­len­ver­fah­rens beschrit­ten, stellt die Kfz-Schieds­stel­le ihre Tätig­keit ein.
f) Für die Inan­spruch­nah­me der Kfz-Schieds­stel­le wer­den Kos­ten nicht erho­ben.
2. Hin­weis gemäß § 36 Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG)
Der Auf­trag­neh­mer wird nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le im Sin­ne des VSBG teil­neh­men und ist hier­zu auch nicht ver­pflich­tet.

Translate »